Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Foto: BLiZ

Am Dienstag 3.7. wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG die Anträge von verschiedenen Klägern u. a. aus Zeuthen und Wernsdorf zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Möglichkeit auf Einlegen der Restitutionsklage erörtert. Aus Kleinmachnow und aus Blankenfelde, Randsdorf stammten Anträge hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die Klagemöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss.

Hier wurden mehrere Klagen zusammengefasst und gemeinsam verhandelt. Aus den Vorträgen und aus den vorgelegten Beweisanträgen aus Aktenfunden hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, das dem Ministerium für Infrastuktur und Landwirdschaft, der Flughafenplanungsgesellschaft und der Deutschen Flugsicherung mindestend seit 1998 bekannt war, das die der Planfeststellung zugrundliegende Grobplannung der DFS zu den paralellen An- und Abflugrouten ein unabhängiger FLugbetrieb NICHT zu realisieren ist. Das ist in dieser Deutlichkeit von einem Gericht bisher noch nicht anerkannt und festgestellt worden. Die hinsichtlich des weiteren Verfahrens gestellten Beweisanträge hat das Gericht jedoch zurückgewiesen.

Unter diesem Vorzeichen wurde dann am Mittwoch den 4.7. die Klage von Zeuthener und Mahlower Kläger verhandelt. Die Kläger aus Mahlow und ein Kläger aus Zeuthen hatten bereits gegen den Planfestellungsbeschluss geklagt und die Klage wurde seinerzeit abgelehnt mit der Begründung, dass diese Kläger laut der Planung nicht betroffen seien. Mit der Veröffentlichung der abknickenden Flugrouten im Sep. 2010 wurden die Kläger aber nun direkt überflogen. Die erneute Klageeinreichung auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wurde nun in der mündlichen Verhandlung erörtert. Rechtsanwalt Hellriegel, der die Kläger vertritt, machte dem Gericht noch einmal deutlich, dass die Grobplanung der Flugrouten und die unabhänige Nutzung der Bahnen nicht zusammenpassen und die Grobplanung dahingehend fehlerhaft sei, dass Bürger durch den Planfeststellungsbeschluss an sich und durch eine Vielzahl an Broschüren des Flughafens selbst, auf deren Richtigkeit vertrauen konnten. Die Folgefehler aus der fehlerhaften Grobplannung sind eine unrealistische Erstellung der Auswirkungen des Projekts auf Betroffenheiten, Umweltverträglichkeit und Lärmauswirkungen. Die Abwägungen der Betroffenheiten spiegeln sich dadurch auch nicht realistisch für die Anlieger wieder. Dieser markante Fehler des Planfestsellungsbeschlusses kann nach Ansicht der Kläger nur durch eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wieder geheilt werden, hilfsweise durch die Routen die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegt wurden – den geraden Abflugrouten.

Urteilsverkündung ist am 31.07.2012.